Vereinsordnung

Fassung vom 30. Juli 2020, Letzte Änderungen: 11. März 2026

Dieses Dokument ist eine Sammlung von Beschlüssen der Vereinsorgane, die das Vereinsleben im Detail regeln. Die Sammlung wird vom Vorstand gepflegt. Hier dokumentierte Regelungen müssen mit der Satzung in Einklang sein und dürfen ihr nicht widersprechen. Im Zweifel gilt die Satzung.

1 Orchester des Musikvereins

Beschlussfassendes Organ: Mitgliederversammlung

Der Musikverein unterhält derzeit zwei Orchester, die folgende Namen tragen:

Stadtkapelle des Musikvereins Biberach
Sinfonieorchester des Musikvereins Biberach

Beschlussfassendes Organ: Vorstand

Mitglieder des Musikvereins spielen nicht nur in den Orchestern sondern auch regelmäßig oder einmalig zu besonderen Anlässen in kleineren (kammermusikalischen) Ensembles. Diese Ensembles können auf Antrag als Ensemble des Musikvereins geführt werden. Wird ein Ensemble aufgelöst, ist der Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

Aktive Mitglieder können mit Einverständnis des Musikalischen Leiters und des Orchestervorstands befristet beurlaubt werden. Die Befristung darf höchstens 1 Jahr betragen, Verlängerung ist möglich.

Für einzelne Ständchen oder Umzüge können die Orchestervorstände kurzfristig temporäre Gastdirigenten bestimmen. [muss das in die Satzung, § 14 Abs. 2?]

Der Vertreter des MVB im Vorstand des Fördervereins Biberacher Jugendorchesterinitiative e.V. (JOI) wird vom Vorstand bestimmt.

2 Beitragsregelung

Beschlussfassendes Organ: Mitgliederversammlung

2.1 fördernde Mitglieder

Fördernde Vereinsmitglieder zahlen jährlich folgende Beiträge:

Einzelbeitrag 25€
Familienbeitrag 30€

2.2 aktive Mitglieder

Aktive Vereinsmitglieder sind beitragsfrei.

2.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

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3 Eintrittspreisregelung

Beschlussfassendes Organ: Vorstand

3.1 Konzerte in der Stadthalle oder Gigelberghalle [gestrichen]

3.2 Dreikönigskonzert

Der Eintritt ist frei.

3.3 Open Air Konzerte

3.3.1 Marktplatz, Spitalhof

Der Marktplatz wird abgesperrt und es werden Bänke aufgestellt.
Der Eintritt ist frei.

3.3.2Wielandpark

Der Eintritt ist frei.

4 Preise für Ausschank

Beschlussfassendes Organ: Vorstand [gestrichen]

5 Ermäßigungs- und Freikartenregelung [gestrichen]

Beschlussfassende Organe:
Mitgliederversammlung für Ermäßigungs- und Freikarten der Mitglieder Vorstand für Ermäßigungs- und Freikarten der Nichtmitglieder.

6 Regelung für Ehrungen

6.1 Ehrungen durch den Verein

Beschlussfassendes Organ: Mitgliederversammlung
Langjährige aktive Mitglieder erhalten vom Verein folgende Ehrungen:

Mitgliedschaft MVB Ehrennadel Urkunde 10 Jahre Bronze ja

Silber

25 Jahre ja

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Gold
Gold mit Jahreszahl und Kranz

40 Jahre ja 50 Jahre ja alle weiteren 10 Jahre > 50 Jahre Gold mit Jahreszahl und Kranz ja

Eine eventuell vorangegangene Mitgliedschaft in der Kleinen Schützenmusik Biberach oder im Jugendsinfonieorchester wird bei Vereinseintritt auf die Mitgliedszeit im Musikverein angerechnet.

Ehrenmitglieder und Persönlichkeiten, die sich langjährig um den Verein oder um die Musik besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung ebenfalls geehrt werden.

6.2 Ehrungen durch den Blasmusikverband

Beschlussfassendes Organ: Mitgliederversammlung
Die Ehrennadeln des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg werden ausschließlich für Mitglieder der Stadtkapelle beantragt (durch den Geschäftsführer).

6.3 Anerkennung für hundertprozentigen Probenbesuch

Beschlussfassendes Organ: Vorstand
Aktive mit hundertprozentigem Probenbesuch oder mit nur einer versäumten Probe, bezogen auf das Kalenderjahr, erhalten eine Anerkennung. Aktivitäten in anderen Vereinsensembles oder der Besuch von Veranstaltungen im Auftrag des Vereins gelten als besuchte Probe.

6.4 Anerkennung für besonderes Engagement

Beschlussfassendes Organ: Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Pflege der Mitglieder und die Honorierung von besonderem Engagement.

7 Organisation von Konzerten

Beschlussfassendes Organ: Vorstand
Für die Organisation von Konzerten ist der jeweilige Orchestervorstand zusammen mit dem Geschäftsführer verantwortlich.

8 Regelung für Musikinstrumente

Beschlussfassendes Organ: Vorstand

8.1 Anlass

Der Musikverein unterhält eine Reihe von vereinseigenen Musikinstrumenten (Vereinsinstrumente) und Musikinstrumenten-Zubehör.

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8.2 Anschaffung von Musikinstrumenten

Über die Anschaffung von Musikinstrumenten entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des musikalischen Leiters.

Der Musikverein erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie ihre eigenen Instrumente samt Zubehör mitbringen. Nur in Ausnahmefällen schafft der Musikverein fehlende Musikinstrumente an. Damit verbindet der Musikverein das Ziel, durch geeignete Anreize zu erreichen, dass weniger attraktive aber dennoch wichtige Musikinstrumente in den Orchestern gespielt werden. Insbesondere handelt es sich um:

8.2.1 Instrumente, die nicht nach Hause transportiert werden können Diese Instrumente samt Zubehör werden nicht dauerhaft verliehen.
Beispiel: Schlagzeug

8.2.2Instrumente, die nicht dauernd im Orchester besetzt sind Diese Instrumente samt Zubehör werden nicht dauerhaft verliehen.
Beispiel: Kontrafagott

8.2.3Instrumente, deren Anschaffung besonders teuer ist

Diese Instrumente werden an aktive Mitglieder verliehen. Es wird ein Leihvertrag abgeschlossen, den der Musikverein jederzeit kündigen kann. Das erforderliche Zubehör beschafft der Instrumentennehmer auf eigene Kosten.

Beispiel: Tuba

8.3 Verkauf von Musikinstrumenten

Über den Verkauf von Musikinstrumenten entscheidet der Vorstand.

Der Musikverein kann die Vereinsinstrumente den aktiven Mitgliedern zum Kauf anbieten, frühestens jedoch erst dann, wenn die Abschreibungszeit verstrichen ist (Blasinstrumente 5 Jahre, Streichinstrumente 10 Jahre). Die Festlegung des Verkaufspreises durch den Vorstand erfolgt auf Basis der Kostenschätzung eines anerkannten Musik-Fachgeschäftes.

Spendet ein aktives Mitglied mindestens 10% des Kaufpreises während oder nach Ablauf der Abschreibungszeit, so erhält es ein Vorkaufsrecht, ein verbindliches Kaufangebot des Musikvereins für einen gemeinsam festgelegten Kaufzeitpunkt. Das Vorkaufsrecht beinhaltet auch ein Spielrecht auf dem Instrument bis zum Kaufzeitpunkt und gilt nur solange eine Vereinsmitgliedschaft besteht und das Instrument auch tatsächlich in einem der Orchester gespielt wird.

8.4 Reparatur von Musikinstrumenten

Der Musikverein beteiligt sich nicht an den laufenden Kosten und den Kosten für fällige Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen. Dies gilt für Vereins-, wie für Privatinstrumente. Der Leihnehmer veranlasst selbst notwendig gewordene fachmännische Reparaturen auf eigene Rechnung.

Eine Ausnahme hiervon bilden die nicht dauerhaft verliehenen Instrumente (siehe 8.2.1 und 8.2.2). Hier veranlasst der Instrumentenwart notwendige Reparaturen auf Rechnung des Musikvereins.

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Härtefälle werden durch den Vorstand geregelt.

8.5 Verleihung von Musikinstrumenten

8.5.1 Allgemeine Regeln

Die Regelungen zur Überlassung von Instrumenten werden vom Vorstand festgelegt. Vereinseigene Musikinstrumente werden den aktiven Mitgliedern kostenfrei zur Nutzung überlassen. Bei Nichtbedarf werden die Instrumente kostenfrei der Musikschule zur Nutzung in den Jugendorchestern und in der Ausbildung überlassen.

8.5.2 Übergabe des Instruments

Die Übergabe wird vom Instrumentenwart oder seinem Stellvertreter vorgenommen. Bei der Übergabe wird ein Leihvertrag geschlossen. In dem Leihvertrag werden bereits vorhandene Mängel aufgenommen und ggf. besondere Regelungen für die Instandsetzung getroffen. Falls der Leihnehmer in der Folgezeit weitere Mängel feststellt, sind diese unverzüglich dem Instrumentenwart anzuzeigen. Die Anzeigefrist für derartige Mängel endet 6 Wochen nach Erhalt des Instruments.

8.5.3 Pflichten des Leihnehmers

Die Instrumente sind schonend zu behandeln. Jeder Leihnehmer ist verpflichtet, ständig für einen ordnungsgemäßen und spielbaren Zustand zu sorgen. Diese Verpflichtung schließt ein, dass Schäden durch Abnutzung oder besondere Vorkommnisse fachmännisch und auf eigene Kosten behoben werden.

8.5.4 Rückgabe des Instruments

Die verliehenen Instrumente werden an den Instrumentenwart oder seinen Stellvertreter zurückgegeben. Die Instrumente werden im mangelfreien Zustand übergeben. Über die Rückgabe wird ein Protokoll angefertigt, in dem der Zustand des Instruments und ggf. Besonderheiten vermerkt sind.

8.5.5 bereits verliehene Instrumente

Auch für vor dem 4.4.2006 (Inkrafttreten dieser Regelung) bereits verliehene Instrumente tritt Kapitel 8 der Vereinsordnung in Kraft. Die betroffenen Leihnehmer werden vom Instrumentenwart schriftlich informiert und es wird auf Basis dieser Vereinsordnung ein aktueller Leihvertrag geschlossen.

8.6 Versicherung

Für alle vereinseigenen Instrumente, deren Wiederbeschaffungswert über 750€ liegt, schließt der Musikverein eine Versicherung ab und trägt hierfür die Kosten.

9 Entschädigung für den musikalischen Leiter

Beschlussfassendes Organ: Vorstand

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Bei musikalischen Aktivitäten außerhalb von Biberach ist der musikalische Leiter Gast des Musikvereins. Bei Reisen in die Partnerstädte werden laut Schreiben von Kulturdezernent Dr. Biege vom 19.2.2008 die Reisespesen von der Stadt übernommen

Das Gleiche gilt für die Vizedirigenten, wenn sie bei diesen Gelegenheiten dirigieren.

10 Aufgabenbeschreibung für Funktionen im Verein Beschlussfassendes Organ: Vorstand

10.1 Vorstand als Ganzes

Kooperation mit Biberacher Institutionen zur Nachwuchsgewinnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Einberufung der Vorstandssitzungen durch den Vorsitzenden in Absprache mit dem Geschäftsführer oder durch Absprache im Vorstand.

10.2 Vorsitzender

Kontaktpflege mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
Kontaktpflege mit anderen Vereinen
Akquisition von Sponsoren
Akquisition von passiven Mitgliedern

Einberufung der Vorstandssitzungen (mit Geschäftsführer)
Erarbeitung von Konzepten zur Vereinspolitik
Reden und Ansprachen
Pflege Ehrenmitglieder (Unterschrift unter Einladungen, Geburtstags-Laudationes) Laudationes bei Ehrungen

Nachrufe

10.3 Geschäftsführer

Korrespondenz nach außen
Mithilfe bei der Organisation von Konzerten
Auftragserteilungen
Verträge
Mitglieder über Vorstands- und Vereinsarbeit informieren, z.B. in Form von Rundbriefen Konzertsaal-Buchungen

Konzert-Einladungen formulieren
Liste der Einzuladenden pflegen
Koordination Pressearbeit: Werbung
Pflege der Mitglieder-Datenbank
Mitgliedermeldung BVBW

Unterschriftenregelung: zwei Unterschriften (Vorsitzender und Geschäftsführer) bei • Einladungen zu Sitzungen der Mitgliederversammlung

• Einladungen zu Konzerten

• Mitgliederrundbriefen

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10.4 Musikalischer Leiter

ernennt Vizedirigenten
liefert Informationen zum Pressetext von Konzertveranstaltungen
liefert Informationen zum Konzertprogramm
bemüht sich um Nachwuchsgewinnung im Zusammenarbeit mit der Jugendorchesterinitiative (s.u. § 11)

beurteilt ob Aktive ihren musikalischen Pflichten nachkommen
schlägt dem Vorstand das musikalische Jahresprogramm vor

10.5 Schriftführer

protokolliert Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung
laufende Dokumentation
Gema- Meldungen
Berichte von der Mitgliederversammlung (Schwäbische Zeitung, BiKo, evtl. Homepage, evtl. Instagram)

Koordination der Plakatverteilung

10.6 Schatzmeister

Haushaltsplan erstellen
Kassenbericht erstellen
Steuerfragen
Buchführung
- Beiträge einziehen
- Rechnungen schreiben
- Mahnungen schreiben
- Rechnungen zahlen
Spendenbescheinigungen
Kostenanalyse und Risikoanalyse von Veranstaltungen und Unternehmungen Bestellung der Plakate und Programme

Bereitstellung des Wechselgelds für Eintritt und Getränkeverkauf

10.7 Vertreter der passiven Mitglieder

nimmt an der Vorstandssitzung wie alle anderen teil
Themenschwerpunkte haben sich noch nicht herausgebildet (Verbindung nach außen? Mitgliederwerbung?)

10.8 Orchestervorstände

Mitgliederpflege
- persönlicher Kontakt zu den Aktiven des Orchesters
- Sammlung musikalischer Lebensläufe der Aktiven
- Geburtstagsansprachen
- Hochzeitsansprachen
- Zu- und Abgänge von Orchestermitgliedern an Vorstand berichten
Mitgliederführung
- motivieren Mitglieder

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- delegieren Aufgaben
- leiten Helfereinsätze
Konzertorganisation

Nachwuchssicherung in Absprache mit dem musikalischen Leiter und dem Bevollmächtigten des Musikvereins im “Förderverein Biberacher Jugendorchesterinitiative e.V.” - Kontakt zu Jugendorchestern

- Jugend integrieren
Ehrungen
- Vorbereitung der Ehrungen vom Verein und vom BVBW
- Beschaffung der Ehrennadeln
- Drucken und Rahmen der Urkunden

10.9 Notenwart Sinfonieorchester und Stadtkapelle

werden vom Orchesterausschuss ernannt
berichten an Orchestervorstand
liefern Informationen für Gema-Meldung
Versorgung der Aktiven mit Notenmaterial
- Kennzeichnen
- Kopieren
- Austeilen
- Einsammeln
Verwaltung des Notenarchivs
Pflege der Notendatenbank

10.10 Listenführer Sinfonieorchester und Stadtkapelle

werden vom Orchesterausschuss ernannt
berichten an Orchestervorstand
Anwesenheitsliste für Proben und Aufführungen führen
Mitarbeit bei der Erfassung von Zu- und Abgänge von Orchestermitgliedern - Stammdaten neuer Mitglieder einfordern und an Orchestervorstand abliefern - Abgang von Mitgliedern an Orchestervorstand melden

10.11 Uniformenwart

wird vom Vorstand ernannt
berichtet an Vorstand
Uniformausleihe verwalten
- Uniformenausgabe
- Nutzungsvertrag unterschreiben lassen incl. Abbucherlaubnis Kaution - Uniformenrücknahme mit Kontrolle

- Daten Uniformnutzung an Vorstand melden
Uniformenlager verwalten
- regelmäßige Inventur
Uniformen nach Rücksprache mit Vorstand nachbestellen
Kautionssparbuch für Uniformen führen

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10.12 Instrumentenwart

wird vom Vorstand ernannt
berichtet an Vorstand
Instrumentenausleihe verwalten
- Instrumentenausgabe mit Protokoll
- Nutzungsvertrag unterschreiben lassen
- Instrumentenrücknahme mit Protokoll
- Daten Instrumentennutzung an Vorstand melden
nicht ausgeliehene Instrumente verwalten
- regelmäßige Inventur
- Instrumente bei Bedarf reparieren lassen
Instrumentenlager verwalten
- regelmäßige Inventur

10.13 EDV- Beauftragter

wird vom Vorstand ernannt
berichtet an Vorstand
- Mitglieder-Email (Vorname.Nachname@mvbiberach.de) pflegen
- berät den Vorstand bzgl. des EDV-Einsatzes (z.B. Vereinsserver) und ist für die Umsetzung und Pflege verantwortlich

- berät den Vorstand bzgl. des Einsatzes digitaler Medien (z.B. Homepage, social media) und ist für die Umsetzung und Pflege verantwortlich

10.14 Social-Media-Beauftragte

werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem EDV-Beauftragten ernannt berichten an EDV-Beauftragten

10.15 Arbeitsgruppen

werden vom Vorstand Aufgaben-bezogen und befristet ernannt
berichten an den Vorstand zur Diskussion und Entscheidung
bestehen aus Vereinsmitgliedern und/oder externen Sachverständigen finden Ideen z.B. zur den Themen Mitgliederwerbung, Sponsoring, Konzertformate

11 Kommunikation innerhalb des Vorstands

Beschlussfassendes Organ: Vorstand

MVB-Mitteilungen an die Öffentlichkeit werden vor Versand im Vorstand verteilt zur Diskussion.

Jugendorchesterinitiative [entfernt]

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