Satzung

Die Satzung wurde in der nachstehenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 17. April 2024 beschlossen. Nach Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung sind nachträgliche Änderungen, soweit vom Registergericht oder Finanzamt angefordert, sowie redaktionelle Detailänderungen eingefügt.

Stand: 13.03.2025 (Datum der Eintragung beim Registergericht)

Präambel

Der Verein setzt die Tradition der 1768 entstandenen Biberacher Musikgesellschaft und deren Nachfolger fort. Er entstand am 23.4.1922 durch den Eintritt des bis dahin selbständigen Biberacher Streichquartetts in die Stadtkapelle Biberach und wurde am 13.8.1923 als “Musikverein Stadtkapelle Biberach” gegründet. Erstmals umfasste nun der Verein ein Streichorchester (Stadtorchester) und eine Blaskapelle (Stadtkapelle).
Aufgrund politischer und wirtschaftlicher Umstände kam es im Jahre 1934 zur Zwangsauflösung des Vereins. Am 31.10.1949 erfolgte die Wiedergründung.
Am 21.12.1954 wurde dem MVB die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Biberach an der Riß erstmalig anerkannt.
Der Verein ist seit 27.12.1961 im Vereinsregister eingetragen und führt seither im Namen den Zusatz eingetragener Verein “e.V.” (siehe Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm, Nummer des Vereins VR640060).

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Biberach an der Riß e. V.“ - abgekürzt MVB.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Biberach an der Riß.

  3. Der Gerichtsstand ist Biberach an der Riß.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung volkstümlicher, klassischer und zeitgenössischer Musik in der Stadt Biberach und ihrer Umgebung.

  2. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:

    • die Aufstellung und Erhaltung von spielfähigen Klangkörpern,
    • die Durchführung von Konzerten sowie anderen musikalischen und geselligen Veranstaltungen,
    • die Teilnahme an musikalischen Wettbewerben,
    • Beiträge zu gesellschaftlichen Veranstaltungen in der Stadt,
    • Kooperation mit Biberacher Institutionen zur Gewinnung von Nachwuchsmusikern,
    • Förderung von Nachwuchsmusikern,
    • die Zusammenarbeit mit dem Förderverein Biberacher Jugendorchesterinitiative e.V.

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder der Klangkörper und des Vorstands, passive Mitglieder sind die fördernden Mitglieder sowie die Personen mit Ehrenmitgliedschaft im Sinne des § 9.

  2. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden. Der Verein nimmt mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auch Personen unter 18 Jahren als Mitglieder auf. Mit ihrer Aufnahme anerkennen die Mitglieder die Satzung, die jeweils gültige Vereinsordnung sowie weitere Beschlüsse und Weisungen des Vereins.

  3. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Aufnahmeanträge von Minderjährigen müssen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters enthalten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet im Falle eines fördernden Mitglieds der Vorstand, im Falle eines aktiven Orchestermitglieds der musikalische Leiter oder die musikalische Leiterin in Abstimmung mit dem Orchestervorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme als förderndes Mitglied kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann dem Vorstand eine Entscheidung empfiehlt.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

  2. Die freiwillige Beendigung der passiven Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  3. Die freiwillige Beendigung der aktiven Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden; sie ist jederzeit möglich.

  4. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Klangkörper und/oder dem Verein vernachlässigt bzw. das Ansehen eines Klangkörpers oder des Vereins schädigt.

  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann dem Vorstand eine Entscheidung empfiehlt.

  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen das Vermögen des Vereins.

§7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verpflichten sich

    • die Bestrebungen des Vereins zu fördern,
    • die Organe des Vereins zu unterstützen,
    • die festgelegten Beiträge zu bezahlen.
  2. Die Mitglieder der Klangkörper verpflichten sich

    • bei den Veranstaltungen des Vereins gemäß dem Jahresprogramm mitzuwirken,
    • eine dem Orchester angemessene Leistungsfähigkeit sicherzustellen, insbesondere durch regelmäßiges Üben,
    • die Proben regelmäßig und pünktlich zu besuchen und eine etwaige Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen,
    • Instrumente, Ausstattungsgegenstände und Noten des Vereins zu pflegen, instand zu halten, Schäden sofort mitzuteilen und Schäden an Vereinseigentum, die sie selbst verschulden, zu ersetzen.

§8 Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und gilt so lange, bis ein neuer Mitgliedsbeitrag beschlossen wird. Die Zahlung höherer Beiträge ist möglich.

§9 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um den Verein oder um die Musik besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nach Beendigung einer verdienstvollen Amtszeit können durch die Mitgliederversammlung Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden und musikalische Leiter oder Leiterinnen zu Ehrendirigenten oder -dirigentinnen des Vereins ernannt werden.
  2. Personen mit Ehrenmitgliedschaft im Sinne des Absatz 1 sind beitragsfrei und haben bei allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.
  2. Die Sitzungen der Organe werden von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem oder der Vorsitzenden, geleitet.

  3. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer oder der Schriftführerin eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Schriftführer oder der Schriftführerin dem Vorstand als Entwurf vorzulegen (Umlaufverfahren, auch per E-Mail) und nach Finalisierung vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben. Auf Antrag ist die Niederschrift bei der nächsten Sitzung ganz oder teilweise zu verlesen.

  4. Für Beschlüsse der Organe ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl, danach das Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

  5. Ein Mitglied eines Organs darf bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft oder ihm in anderer Weise selbst unmittelbare materielle Vor- oder Nachteile bringt.

§11 Vereinsordnung

  1. Über diese Satzung hinausgehende durch die Organe beschlossene detaillierte Regelungen des Vereinslebens werden in einer Vereinsordnung dokumentiert, die jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

  2. Die Vereinsordnung wird vom Vorstand gepflegt. Sie muss der Satzung entsprechen.

§12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

    • die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte,
    • die Verabschiedung des Haushaltsplans,
    • die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    • die Frei- und Ermäßigungskartenregelung für Mitglieder,
    • die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Sinne des § 9 Absatz 1,
    • die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen,
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 13 Abs. 2 Buchstabe a. bis e.,
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen,
    • die Beschlussfassung über die Satzung und die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich am Anfang des Geschäftsjahres statt.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand rechtzeitig, jedoch mindestens mit einer Frist von 14 Tagen, schriftlich (per E-Mail oder Brief) sowie öffentlich im Biberach Kommunal unter Angabe der Tagesordnungspunkte.

  4. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.

  6. Anträge, die von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gestellt werden, sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben. Anträge über Änderungen der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  7. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  8. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  9. Die Beschlussfassung kann per Handzeichen, per Stimmzettel oder durch andere geeignete Verfahren (z.B. per App) erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.

  10. Wahlen erfolgen stets geheim.

  11. Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun

    • auf Antrag der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen,
    • auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe.
  12. Virtuelle Durchführung der Mitgliederversammlung (Onlineverfahren):

    1. Die Mitgliederversammlung kann auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses auch virtuell oder hybrid abgehalten werden.
    2. Die Mitglieder müssen bei Einberufung der Mitgliederversammlung darüber informiert werden, dass die Versammlung virtuell oder hybrid abgehalten wird.
    3. Bei einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung hat der Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung in geeigneter Weise über die genaue Art des Onlineverfahrens zu informieren und Anweisungen zur Teilnahme bereitzustellen.
    4. Beim Onlineverfahren muss sichergestellt werden, dass Mitglieder sich legitimieren und dass Dritten Zugang zur Versammlung verwehrt wird. Dies kann durch ein geheimes Passwort, welches den Mitgliedern per E-Mail zugesandt wird, ermöglicht werden.
    5. Online-Teilnehmer müssen ihren Vor- und Nachnamen ständig sichtbar halten.

§13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen des Haushaltsplanes, er führt den Verein und ist für alle Aufgaben und Entscheidungen zuständig, für die die Satzung keine andere Zuständigkeit festlegt.

  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

    1. dem oder der Vorsitzenden,
    2. dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin,
    3. dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin,
    4. dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
    5. einem Vertreter oder einer Vertreterin der passiven Mitglieder,
    6. der jeweiligen musikalischen Leitung der Orchester des Musikvereins,
    7. den Orchestervorständen der Orchester des Musikvereins.
  3. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ist gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende.

  4. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. In Abweichung zu der Regelung in Satz 1 sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsberechtigung kann für das einzelne Rechtsgeschäft durch Vorstandsbeschluss auf ein Vorstandsmitglied übertragen werden. Dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin kann zur Kontoverfügung, u.a. durch Online-Banking, im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein alleiniges Verfügungsrecht eingeräumt werden.

  5. Die Sitzungen des Vorstands sind grundsätzlich nicht öffentlich.

  6. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an ihr mitwirkt. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per E-Mail) ist zulässig.

  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

  8. Scheiden bis zu zwei von der Mitgliederversammlung gemäß § 12 Absatz 1 i. V. m. § 13 Absatz 2 Buchstaben a. bis e. gewählte Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus oder kann bei einer Vorstandswahl gemäß Absatz 7 eine solche Vorstandsposition nicht besetzt werden, so kann der übrige Vorstand für die restliche reguläre Amtszeit in verminderter Besetzung arbeiten und die Aufgaben dieser Vorstandsmitglieder intern anders verteilen. Die Möglichkeit einer Nachwahl für diese unbesetzten Vorstandspositionen in der nächsten regulären Mitgliederversammlung bleibt davon unberührt. Eine solche Nachwahl erfolgt für die Dauer der regulären Amtszeit des übrigen Vorstands. Sind mehr als zwei Vorstandspositionen gemäß Satz 1 unbesetzt, muss spätestens in der nächsten regulären Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Gesamtvorstands stattfinden.

  9. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben befristete Arbeitsgruppen einrichten und dazu Mitglieder des Vereins und Sachverständige außerhalb des Vereins hinzuziehen. Die Arbeitsgruppen entwickeln Vorschläge und legen diese dem Vorstand zur Diskussion und Entscheidung vor. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen haben kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen.

  10. Der Vorstand berichtet über seine Vorstandsarbeit an die Mitgliederversammlung, die Orchesterversammlungen und die Orchesterausschüsse.

  11. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten in ihrer Funktion als Vorstand ehrenamtlich und ohne Vergütung.

§14 Die musikalische Leitung

  1. Die Orchester des Vereins werden von ihrer jeweiligen musikalischen Leitung geführt und dirigiert. Sie erstellt nach Anhörung des jeweiligen Orchesterausschusses das Jahresprogramm und leitet die musikalischen Veranstaltungen.

  2. Die Übertragung der musikalischen Leitung von einzelnen Musikveranstaltungen auf Gastdirigenten oder Gastdirigentinnen durch den Vorstand ist möglich.

  3. Die jeweilige musikalische Leitung wird für jedes Orchester durch den Vorstand nach Anhörung der aktiven Mitglieder bestellt oder abberufen; sofern die Stadt Biberach an der Riß einen städtischen Musikdirektor oder eine städtische Musikdirektorin eingesetzt hat, erfolgt die Bestellung nach Anhörung von diesem oder dieser.

§15 Die Kassenprüfung

  1. Den beiden Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen obliegen die Überwachung der Kasse und des Rechnungswesens sowie die Überprüfung des versicherten Inventars.

  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung durchzuführen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

  3. Nur die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen können den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin bei der Mitgliederversammlung stellen.

  4. Scheidet ein Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin vor Ablauf der Amtsdauer aus, so muss er oder sie durch Neuwahl in der Mitgliederversammlung ersetzt werden.

§16 Die Orchester

Die Orchester des Vereins sind das Sinfonieorchester des Musikvereins Biberach und die Stadtkapelle des Musikvereins Biberach. Anderen Gruppen kann der Vorstand auf Antrag die Genehmigung geben, im Namen des MVB aufzutreten. Die Orchester können im Namen des Vereins nur über den Vorstand nach außen tätig werden.

§17 Die Orchesterversammlungen

  1. Für Information, Meinungsbildung und Diskussion zu allen Angelegenheiten des Musikvereins, seiner Organe und Mitglieder, insbesondere aber des jeweiligen Orchesters, finden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr oder bei Vorliegen wichtiger Gründe Orchesterversammlungen der jeweiligen Orchester statt.

  2. Der jeweilige Orchestervorstand beruft die Orchesterversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein und leitet diese. Der Vereinsvorstand kann zu den Orchesterversammlungen eingeladen werden.

  3. Die Wahl der Mitglieder des Orchesterausschusses erfolgt geheim durch Stimmzettel oder App. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, danach das Los. Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Jedes anwesende Orchestermitglied hat in der Orchesterversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  4. Über die Sitzungen der Orchesterversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten muss.

§18 Die Orchesterausschüsse

  1. Für die Interessenvertretung im Verein sowie für die innere Organisation wird für jedes Orchester ein Orchesterausschuss gebildet. Die Orchesterausschüsse haben beratende Funktion, vertreten die Interessen ihrer Orchester im Verein, kümmern sich um die innere Ordnung der Orchester und organisieren die Orchester einvernehmlich mit dem Vorstand.

  2. Der jeweilige Orchesterausschuss besteht aus dem Orchestervorstand, dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin und drei Beisitzern oder Beisitzerinnen.

  3. Der jeweilige Orchestervorstand beruft in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr oder bei Vorliegen wichtiger Gründe die Sitzungen des jeweiligen Orchesterausschusses unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein und leitet diese. Der Vereinsvorstand kann zu den Orchesterausschusssitzungen eingeladen werden.

  4. Über die Sitzungen der Orchesterausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten muss.

§19 Die Orchestervorstände

  1. Die jeweiligen Orchestervorstände sind kraft Amtes Mitglieder im Vereinsvorstand. Ist ein Orchestervorstand für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert, wird der Stellvertreter oder die Stellvertreterin als Vertreter des Orchesters in den Vereinsvorstand entsandt.

  2. Die Orchestervorstände vertreten die Interessen ihrer Orchester gegenüber dem Vereinsvorstand und übermitteln dem Vorstand die Anträge von Orchesterausschuss und Orchesterversammlung. Umgekehrt vertreten die Orchestervorstände vor den Orchestern die Interessen des Vorstands und unterstützen den Vorstand beim laufenden Bericht über die Vorstandsarbeit.

  3. Die Orchestervorstände berichten über ihre Orchesterarbeit an die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

  4. Die Orchestervorstände und ihre Stellvertretungen unterstützen die musikalische Leitung bei der Führung der Orchester.

§20 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst

    • durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
    • wenn der Verein weniger als 7 Mitglieder hat.
  2. Über die Auflösung kann in der Mitgliederversammlung, in der der Antrag zur Auflösung gestellt wird, nur beraten werden. Wenn der Antrag zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erhält, wird über die Auflösung in einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Diese darf frühestens einen Monat und muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss zur Auflösung stattfinden. Zu dieser Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder unter Angabe des Auflösungsbeschlusses gemäß § 12 eingeladen werden. Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

  3. Gibt es in Biberach an der Riß einen steuerbegünstigten Verein, der die gleichen Ziele und Zwecke des MVB weiterführt, so soll das Vereinsvermögen bei der Auflösung des MVB auf diesen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, übergehen.

  4. Andernfalls geht das Vermögen an die Stadt Biberach treuhänderisch über mit der Bestimmung, es zu verwalten bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und das Vermögen dem neu gegründeten Verein für die oben genannten steuerbegünstigten Zwecke übergeben wird. Im Zweifel dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.