Musikverein Biberach e.V.

Die Satzung wurde in der nachstehenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 4. März 2020 beschlossen. 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Musikverein Biberach an der Riß e.V.

- abgekürzt MVB - und hat seinen Sitz in Biberach an der Riß.

Der Verein setzt die Tradition der 1768 entstandenen Biberacher Musikgesellschaft und deren Nachfolger fort. Er entstand am 23.4.1922 durch den Eintritt des bis dahin selbständigen Biberacher Streichquartetts in die Stadtkapelle Biberach und wurde am 13.8.1923 als "Musikverein Stadtkapelle Biberach" gegründet. Erstmals umfasste nun der Verein ein Streichorchester (Stadtorchester) und eine Blaskapelle (Stadtkapelle). Aufgrund politischer und wirtschaftlicher Umstände kam es im Jahre 1934 zur Zwangsauflösung des Vereins. Am 31.10.1949 erfolgte die Wiedergründung. 

Der Verein ist seit 27.12.1961 im Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach an der Riß unter der Nummer VR 60 eingetragen und führt seither im Namen den Zusatz eingetragener Verein "e.V.". 

Der Gerichtsstand ist Biberach an der Riß.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein schließt die Musikfreunde der Stadt Biberach und ihrer Umgebung zusammen und dient der Erhaltung, Pflege und Förderung volkstümlicher, klassischer und zeitgenössischer Musik.

Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:

  • Aufstellung und Erhaltung von spielfähigen Klangkörpern,
  • Ausbildung und Förderung von Musikernachwuchs,
  • Durchführung von Konzerten sowie anderen musikalischen und geselligen Veranstaltungen,
  • Teilnahme an musikalischen Wettbewerben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Am 21.12.1954 wurde dem MVB die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Biberach an der Riß erstmalig anerkannt.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Reinerträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. In erster Linie verfolgt er nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder der Klangkörper und des Vorstands, passive Mitglieder sind die fördernden Mitglieder sowie die Personen mit Ehrenmitgliedschaft im Sinne des § 9. 

Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden. Der Verein nimmt mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auch Personen unter 18 Jahren als Mitglieder auf. Mit ihrer Aufnahme anerkennen die Mitglieder die Satzung, die jeweils gültige Vereinsordnung sowie weitere Beschlüsse und Weisungen des Vereins. 

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Aufnahmeanträge von Minderjährigen müssen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters enthalten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet im Falle  eines fördernden Mitglieds der Vorstand, im Falle eines aktiven Orchestermitglieds nach Anhörung des Orchesterausschusses der musikalische Leiter oder die musikalische Leiterin. Gegen die Ablehnung der Aufnahme als förderndes Mitglied kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann dem Vorstand eine Entscheidung empfiehlt.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich

  • die Bestrebungen des Vereins zu fördern,
  • die Organe des Vereins zu unterstützen,
  • die festgelegten Beiträge zu bezahlen.

Die Mitglieder der Klangkörper verpflichten sich

  • bei den Veranstaltungen des Vereins gemäß dem Jahresprogramm mitzuwirken,
  • eine dem Orchester angemessene Leistungsfähigkeit sicherzustellen, die zum Beispiel durch regelmäßiges Üben erreicht werden kann,
  • die Proben regelmäßig und pünktlich zu besuchen und bei Verhinderung dies rechtzeitig mitzuteilen,
  • Instrumente, Ausstattungsgegenstände und Noten des Vereins zu pflegen, instand zu halten, Schäden sofort mitzuteilen und Schäden an Vereinseigentum, die sie selbst verschulden, zu ersetzen.

§ 7 Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und gilt so lange, bis ein neuer Mitgliedsbeitrag beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung beschließt auch die Regelungen von Frei- und Ermäßigungskarten für Mitglieder.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben. 

Die freiwillige Beendigung der passiven Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Die freiwillige Beendigung der aktiven Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden, sie ist jederzeit möglich.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Klangkörper und/oder dem Verein vernachlässigt bzw. das Ansehen eines Klangkörpers oder des Vereins schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann dem Vorstand eine Entscheidung empfiehlt.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen das Vermögen des Vereins.

§ 9 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder um die Musik besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nach Beendigung einer verdienstvollen Amtszeit können durch die Mitgliederversammlung Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden und musikalische Leiter oder Leiterinnen zu Ehrendirigenten oder -dirigentinnen des Vereins ernannt werden.

Ehrenvorsitzende, Ehrendirigenten, Ehrendirigentinnen und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben bei allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist. Sie beschließen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare materielle Vor- oder Nachteile bringen.

Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich; die Mitgliederversammlung dagegen ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch - ganz oder teilweise - auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter oder der Sitzungsleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben. Auf Antrag ist die Niederschrift bei der nächsten Sitzung ganz oder teilweise zu verlesen.

§ 11 Vereinsordnung

Über diese Satzung hinausgehende durch die Organe beschlossene detaillierte Regelungen des Vereinslebens werden in einer Vereinsordnung dokumentiert, die jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung ist. 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich am Anfang des Geschäftsjahres statt. Der oder die Vorsitzende beruft sie rechtzeitig, jedoch mindestens mit einer Frist von 7 Tagen ein, öffentlich in der Schwäbischen Zeitung (Ausgabe Biberach) unter Angabe der Tagesordnungspunkte.

Der oder die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte,
  • die Verabschiedung des Haushaltsplans,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  •  
  • die Frei- und Ermäßigungskartenregelung für Mitglieder,
  •  
  • die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Sinne des § 9
  • sowie für die Vergabe von Auszeichnungen,
  • Anträge, die von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Diese sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben,
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder (soweit sie nicht in dieser Satzung festgelegt oder von anderen Organen gewählt werden), sowie von zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen. Die Wahlen erfolgen jeweils geheim durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, danach das Los. Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig,
  • die Auflösung des Vereins.

Der oder die Vorsitzende kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er oder sie muss dies tun

  • auf Antrag der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen,
  • auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen des Haushaltsplanes, er führt den Verein und ist für alle Aufgaben und Entscheidungen zuständig, für die die Satzung keine andere Zuständigkeit festlegt. 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem oder der Vorsitzenden,
  • dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin,
  • dem Kassierer oder der Kassiererin,
  • dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
  • dem musikalischen Leiter oder der musikalischen Leiterin,
  • den Orchestervorständen der Orchester des Musikvereins,
  • einem Vertreter oder einer Vertreterin der passiven Mitglieder.

Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. 

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben befristete Arbeitsgruppen einrichten und dazu Mitglieder des Vereins und Sachverständige außerhalb des Vereins hinzuziehen. Die Arbeitsgruppen entwickeln Vorschläge und legen diese dem Vorstand zur Diskussion und Entscheidung vor. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen haben kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. 

Der Vorstand berichtet über seine Vorstandsarbeit an die Mitgliederversammlung, die Orchesterversammlungen und die Orchesterausschüsse.

§ 14 Die musikalische Leitung

Der musikalische Leiter oder die musikalische Leiterin dirigiert und führt die Orchester des Vereins. Er oder sie leitet die musikalischen Veranstaltungen und erstellt das Jahresprogramm, welches nach Anhörung der Orchesterausschüsse vom Vorstand verabschiedet wird.

Der musikalische Leiter oder die musikalische Leiterin ist für die Heranziehung von Musikernachwuchs verantwortlich. 

Der musikalische Leiter oder die musikalische Leiterin wird durch den Vorstand nach Anhörung der aktiven Mitglieder bestellt oder abberufen, sofern nicht von der Stadt Biberach an der Riß ein städtischer Musikdirektor bestellt ist. 

§ 15 Die Kassenprüfung

Den beiden Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen obliegen die Überwachung der Kasse und des Rechnungswesens sowie die Überprüfung des Inventars.

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung durchzuführen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Nur die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen können den Antrag auf Entlastung des Kassierers oder der Kassiererin bei der Mitgliederversammlung stellen.

Scheidet ein Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin vor Ablauf der Amtsdauer aus, so muss er oder sie durch Neuwahl in der Mitgliederversammlung ersetzt werden. 

§ 16 Die Orchester

Als Orchester des Vereins gelten die Klangkörper, die aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Größe die allgemein bekannte Form eines Blas- oder Sinfonieorchesters erfüllen. Die Orchester des Musikvereins sind in der Vereinsordnung einzeln aufgeführt. Die Orchester können im Namen des Vereins nur über den Vorstand nach außen tätig werden.

§ 17 Die Orchesterversammlungen

Für Information, Meinungsbildung und Diskussion zu allen Angelegenheiten des Musikvereins, seiner Organe und Mitglieder, insbesondere aber des jeweiligen Orchesters, finden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr oder bei Vorliegen wichtiger Gründe Orchesterversammlungen der jeweiligen Orchester statt.

Der jeweilige Orchestervorstand beruft die Orchesterversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein und leitet diese. Der Vereinsvorstand kann zu den Orchesterversammlungen eingeladen werden. 

Über die Sitzungen der Orchesterversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten muss.

§ 18 Die Orchesterausschüsse

Für die Interessenvertretung im Verein sowie für die innere Organisation wird für jedes Orchester ein Orchesterausschuss gebildet. Die Orchesterausschüsse haben beratende Funktion, vertreten die Interessen ihrer Orchester im Verein, kümmern sich um die innere Ordnung der Orchester und organisieren die Orchester einvernehmlich mit dem Vorstand.

Der jeweilige Orchesterausschuss besteht aus dem Orchestervorstand, dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin und drei Beisitzern oder Beisitzerinnen. 

Die Wahl der Mitglieder des Orchesterausschusses erfolgt geheim durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, danach das Los. Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Orchestermitglied hat in der Orchesterversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Der jeweilige Orchestervorstand beruft in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr oder bei Vorliegen wichtiger Gründe die Sitzungen des jeweiligen Orchesterausschusses unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein und leitet diese. Der Vereinsvorstand kann zu den Orchesterausschusssitzungen eingeladen werden. 

Über die Sitzungen der Orchesterausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten muss.

§ 19 Die Orchestervorstände

Die jeweiligen Orchestervorstände vertreten die Interessen ihrer Orchester im Vorstand des Vereins und übermitteln dem Vorstand die Anträge von Orchesterausschuss und Orchesterversammlung. Umgekehrt vertreten die Orchestervorstände vor den Orchestern die Interessen des Vorstands und unterstützen den Vorstand beim laufenden Bericht über die Vorstandsarbeit.

Die Orchestervorstände berichten über ihre Orchesterarbeit an die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

Die Orchestervorstände und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterstützen den musikalischen Leiter oder die musikalische Leiterin bei der Führung der Orchester. 

§ 20 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst

  • durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
  • wenn der Verein weniger als 7 Mitglieder hat.

Über die Auflösung kann in der Mitgliederversammlung, in der der Antrag zur Auflösung gestellt wird, nur beraten werden. Wenn der Antrag zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erhält, wird über die Auflösung in einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Diese darf frühestens einen Monat und muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss zur Auflösung stattfinden. Zu dieser Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder unter Angabe des Auflösungsbeschlusses gemäß § 12 eingeladen werden. Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Gibt es in Biberach an der Riß einen steuerbegünstigten Verein, der die gleichen Ziele und Zwecke des MVB weiterführt, so soll das Vereinsvermögen bei der Auflösung des MVB auf diesen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, übergehen. 

Andernfalls geht das Vermögen an die Stadt Biberach treuhänderisch über mit der Bestimmung, es zu verwalten bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und das Vermögen dem neu gegründeten Verein für die oben genannten steuerbegünstigten Zwecke übergeben wird. Im Zweifel dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.